Fahrverbot gilt nicht:

  • für kombinierten Verkehr Schiene/Straße vom Absender zur nächsten geeigneten Ladestation oder von der nächstgelegenen geeigneten Entladestation zum Empfänger, jedoch nur für eine Entfernung von bis zu 200 (Strecken-)Kilometern. Die Kilometerbegrenzung gilt nicht für das Fahrverbot an Feiertagen;
  • für kombinierten Verkehr Hafen/Straße zwischen Lade- bzw. Entladestelle und Hafen im Umkreis von maximal 150 km (Ankunft bzw. Abfahrt). Diese Kilometerbegrenzung gilt auch für das Fahrverbot an Feiertagen;
  • für den Transport von:
    • Frischmilch und Frischmilchprodukten
    • Frischfleisch und Frischfleischprodukten
    • Frischfisch, lebender Fisch und Frischfischprodukte
    • verderblichem Obst und Gemüse
  • für den Transport von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 nach Art. 8 und der Kategorie 2 nach Art. 9 f) i) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
  • für den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Rettungsfahrzeugen bei Unfällen oder sonstigen Notfällen
  • für den Transport von lebenden Bienen
  • für Leerflüge im Zusammenhang mit den Flügen Nummer 3-6