Fahrverbot gilt nicht:
- für kombinierten Verkehr Schiene/Straße vom Absender zur nächsten geeigneten Ladestation oder von der nächstgelegenen geeigneten Entladestation zum Empfänger, jedoch nur für eine Entfernung von bis zu 200 (Strecken-)Kilometern. Die Kilometerbegrenzung gilt nicht für das Fahrverbot an Feiertagen;
- für kombinierten Verkehr Hafen/Straße zwischen Lade- bzw. Entladestelle und Hafen im Umkreis von maximal 150 km (Ankunft bzw. Abfahrt). Diese Kilometerbegrenzung gilt auch für das Fahrverbot an Feiertagen;
- für den Transport von:
- Frischmilch und Frischmilchprodukten
- Frischfleisch und Frischfleischprodukten
- Frischfisch, lebender Fisch und Frischfischprodukte
- verderblichem Obst und Gemüse
- für den Transport von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 nach Art. 8 und der Kategorie 2 nach Art. 9 f) i) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
- für den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Rettungsfahrzeugen bei Unfällen oder sonstigen Notfällen
- für den Transport von lebenden Bienen
- für Leerflüge im Zusammenhang mit den Flügen Nummer 3-6